Statuten

  1. Unter dem Namen Solidaritätsnetz Region Basel besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. mit Sitz in Basel.
  2. Das Solidaritätsnetz Region Basel bezweckt die Unterstützung von in Not geratener Menschen ohne gesicherten Aufenthalt, sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für deren Lebensbedingungen. Zusätzlich kann das Solidaritätsnetz besonders Interessierte aus dieser Personengruppe bei der Weiterbildung auch nach einer Regelung ihres Aufenthaltes unterstützen.
  3. Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt das Solidaritätsnetz Kontakt mit gleichgesinnten Personen, gemeinnützigen Organisationen und Medienvertreterinnen einerseits und mit Behörden andererseits auf.
  4. Mitglied des Solidaritätsnetzes können alle Vertreterinnen und Vertreter von sozialen, gemeinnützigen, kirchlichen und politischen Organisationen sowie alle interessierte Einzelpersonen werden, die sich für den Vereinszweck einsetzen. Die Mitgliedschaft ist zudem an die Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrags gebunden. Den Mitgliedern des Vorstandes wird der Mitgliederbeitrag erlassen. Der Eintritt und der Austritt können jederzeit erfolgen.
  5. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
    – Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
    – Genehmigung und Änderung der Statuten
    – Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    – Festlegung des Mitgliederbeitrags
  7. Der Vorstand umfasst mindestens drei Mitglieder. Er konstituiert sich selbst. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
  8. Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.- pro Jahr.
  9. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  10. Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an andere Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen. Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
  11. Der Vorstand ist befugt, zu diesen Statuten Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Diese müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Von der Mitgliederversammlung genehmigt am 1. Juni 2017